Häufige Fragen 2017-09-15T07:22:52+01:00

Häufige Fragen & Antworten

Ist es gerecht, dass 13 Millionen Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden?

Absolut nicht. Wenn in unserem Grundgesetz ein allgemeines Wahlrecht verankert ist, dürfen wir einem großen Teil der Bevölkerung das Wahlrecht nicht verweigern. Bis heute werden 13 Millionen Bundesbürger – Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren – systematisch vom Grundrecht wählen zu dürfen ausgeschlossen.

Was ist das Wahlrecht ab Geburt?

Beim Wahlrecht ab Geburt nehmen Eltern das Wahlrecht ihrer Kinder im Sinne von Artikel 6 Abs. 2 GG treuhänderisch und zu ihrem Wohle wahr bis das Kind selbst die Wahlmündigkeit erreicht, woraufhin das Wahlrecht der Eltern erlischt.

Was sagt das Grundgesetz zum Wahlrecht ab Geburt?

Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 GG besagt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Das bedeutet, dass sich die Demokratie in Deutschland nur durch die Stimmen der Wähler legitimieren darf. Artikel 20 sagt nicht, dass die Staatsgewalt allein vom volljährigen Staatsvolk ausgeht. Eine Altersgrenze von 18 Jahren um den Bundestag wählen zu dürfen, ist eine rein künstlich gesetzte Grenze.
Ausführliche Antworten zu einzelnen rechtlichen Fragen finden Sie hier.

Familienwahlrecht / Wahlrecht ab Geburt: Was ist der Unterschied?

Das Familienwahlrecht kennt grundsätzlich drei Wahlformen, die sich voneinander unterscheiden: Das Kinderwahlrecht, das Elternwahlrecht und das Wahlrecht ab Geburt

Beim Kinderwahlrecht wird das Wahlalter auf Null herabgesetzt. Dabei bleiben etwa 10 bis 12 Jahrgänge unberücksichtigt, weil davon auszugehen ist, dass sich Kinder erst in diesem Zeitraum in größeren Zahlen in die Wählerverzeichnisse eintragen lassen.

Das Elternwahlrecht ist ein stellvertretendes Wahlrecht, bei dem Eltern bis zum 18. Lebensjahr des Kindes deren Wahlrecht ausüben.

Beim Wahlrecht ab Geburt wird das Wahlrecht gemäß Artikel 6 Abs. 2 GG nur solange treuhänderisch von den Eltern ausgeübt, bis das Kind das Wahlrecht nach geltender Rechtslage selbst ausüben darf (Wahlmündigkeit). Dadurch gewährleisten Eltern die politische Repräsentation ihrer Kinder, bis diese selbst wählen können.

Was muss getan werden, um das Familienwahlrecht einzuführen?

Um das Wahlrecht ab Geburt einzuführen, muss Artikel 38 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GG geändert werden, der für die Bundestagswahlen vorschreibt, dass jeder Deutsche wahlberechtig ist, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Deutsche Familienverband fordert folgende Änderung: „Wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger“.

Für die Änderung des Grundgesetzes ist eine 2/3-Mehrheit des Bundestages und Bundesrates erforderlich. Dafür wirbt die Kampagne, denn nur wer wählt, zählt!

Wählen ab 18. Man hat sich dabei doch etwas gedacht, oder?

Das allgemeine Wahlrecht wurde erst mit der Gründung des Deutschen Reiches im Jahr 1871 eingeführt – vorerst nur für Männer ab dem 25. Lebensjahr. Erst mit dem Ende des Weltkrieges erhielten endlich auch Frauen das Wahlrecht und die Altersgrenze wurde auf 20 Jahre gesenkt.

In der Bundesrepublik Deutschland galt zunächst ein Wahlrecht ab dem 21. Lebensjahr. 1970 wurde die Grenze auf 18 Jahre gesenkt. Bei den Kommunalwahlen dürfen in einigen Bundesländern Minderjährige bereits ab dem 16. Lebensjahr wählen.

Das Wahlrecht hat bis heute also eine enorme Wandlung gemacht, in der alle (volljährigen) Menschen gleich viel gelten – unabhängig von ihrem Besitz, ihrem Stand und ihrem Geschlecht. Das erscheint heute selbstverständlich, doch keine dieser Änderungen war zu ihrer Zeit unumstritten.

Bis heute ist jede Altersbeschränkung des Wahlrechts eine künstlich gesetzte Grenze.

Wird mit dem Wahlrecht ab Geburt gegen das Prinzip „one man – one vote“ verstoßen?

Nein. Ein allgemeines und gleiches Wahlrecht ist erst dann überhaupt gegeben, wenn alle Staatsbürger, auch die Kinder, ein Stimmrecht haben. Erst mit der Verwirklichung des Wahlrechts ab Geburt ist das Prinzip „one man – one vote“ erfüllt.

Das Wahlrecht ab Geburt ist damit eine logische und notwendige Weiterentwicklung hin zu einem wirklich allgemeinen Wahlrecht, das alle Staatsbürger, unabhängig vom Alter, umfasst.

Wird das Wählen durch das Familienwahlrecht verkompliziert?

Nein. Demokratische Grundrechte dürfen nicht danach beurteilt werden, ob sie Einzelgesetze ggf. verkomplizieren würden.

Gibt es nichts Wichtigeres als die Einführung eines Familienwahlrechts?

Nein. Für Demokraten gibt es kaum ein höheres Gut, als die Vertretung des ganzen Volkes zu verwirklichen. Denn sie ist in unserer repräsentativen Demokratie der Grundstein, auf dem alles andere aufbaut.

Können Kleinkinder überhaupt Träger von Grundrechten sein?

Grundrechte gelten grundsätzlich ab Geburt, teilweise bereits vor der Geburt.

Wird mit dem Wahlrecht ab Geburt der Grundsatz der “Höchstpersönlichkeit” verletzt?

Schon heute gibt es im Wahlrecht Stellvertreterregelungen, die den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit durchbrechen, zum Beispiel bei der Briefwahl oder beim Wahlhelfer, der alten und behinderten Menschen hilft, zu wählen. Die „Höchstpersönlichkeit“ ist nirgendwo im Grundgesetz verankert, sondern ergibt sich allein aus einfachem Gesetz. In Frankreich und Großbritannien ist beispielsweise die Übertragung der Wahlstimme möglich.

Aber Kinder und Jugendliche interessieren sich doch überhaupt nicht für Politik!

Aktuelle Studien widersprechen eindeutig diesem Argument. Kinder und Jugendliche wollen wählen, dürfen es aber nicht. Interesse ist keine Voraussetzung, das Wahlrecht zu erhalten.

Sinkt bei einer Senkung des Wahlalters nicht auch die Wahlbeteiligung?

Bezogen auf die jeweilige Altersgruppe ist kurzfristig davon auszugehen, dass junge Menschen seltener wählen gehen als der Durchschnitt. Aber: Nach der Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre in Österreich ergab eine Studie der Uni Wien, dass 16- und 17-jährige häufiger wählen als 18- bis 20-jährige und nur knapp unter der durchschnittlichen Wahlbeteiligung liegen.

Langfristig gesehen gibt es zwei gute Gründe, warum die Absenkung des Wahlalters die Wahlbeteiligung dauerhaft steigern und Politikverdrossenheit reduzieren könnte:

Erstens könnte die Erfahrung einer ersten Wahl im relativ ruhigen Umfeld erfolgen – ohne Ablenkung durch die erste eigene Wohnung, den Ausbildungs-, Studien- oder Berufsbeginn. Erfolgt sie flankiert von Familie und Schule, steigert sie das politische Interesse deutlich und dauerhaft, wie unter anderem die FES-Jugendstudie zeigt.

Zweitens: Bei jungen Erstwählern ist es sehr viel wahrscheinlicher, dass sie ihr Leben lang wählen gehen werden. Dies bezeichnen Wahlforscher als „Kohorteneffekt“.

Aber Kinder und Jugendliche haben doch gar nicht die nötige Reife, um zu wählen!

Auch jetzt schon ist das Wahlrecht nicht abhängig von Beurteilungs- und Verstandesreife der Wahlberechtigten, sondern einzig von ihrem Alter. Die Verstandesreife spielt bei der Gewährung von Grundrechten zum Glück auch keine Rolle. Schließlich käme auch niemand auf die Idee, einem hochbetagten Menschen das Wahlrecht zu entziehen.

Aber Kinder und Jugendliche wählen extreme Parteien!

Nein. Mehrere Studien, darunter auch die großangelegte U18-Wahl mit zuletzt 200.000 Teilnehmern, haben diese Annahme widerlegt. Auch Eltern wählen nicht radikaler als andere.

Verstößt das Familienwahlrecht nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl?

Selbstverständlich werden sich die Eltern, wollen sie die Stimmabgabe im Sinne Ihres Kindes sicherstellen, auch mit diesem austauschen müssen. Allerdings betrifft der Grundsatz der Geheimheit der Wahl in erster Linie sie als Ausübende des Wahlrechts. Zudem beeinträchtigen auch die Briefwahl und die Wahl mithilfe einer Vertrauensperson das Wahlgeheimnis. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass dies im Sinne einer besseren Verwirklichung allgemeiner Wahlen in Ordnung geht. Davon ist auch bei einem Wahlrecht ab Geburt auszugehen.

Verstößt das Familienwahlrecht nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl?

Durch die Unmittelbarkeit der Wahl soll verhindert werden, dass dem Wähler und den Gewählten eine Instanz zwischengeschaltet wird. Ein Beispiel dafür ist das System der Wahlmänner bei den US-Präsidentschaftswahlen. Auch bei einer stellvertretenden Stimmabgabe kann jede Stimme direkt einem Wahlbewerber zugeordnet werden, womit die Unmittelbarkeit der Wahl gegeben ist.

Wird mit dem Wahlrecht ab Geburt der Grundsatz der “Höchstpersönlichkeit” verletzt?

Schon heute gibt es im Wahlrecht Stellvertreterregelungen, die den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit durchbrechen, zum Beispiel bei der Briefwahl oder beim Wahlhelfer, der alten und behinderten Menschen hilft, zu wählen. Die „Höchstpersönlichkeit“ ist nirgendwo im Grundgesetz verankert, sondern ergibt sich allein aus einfachem Gesetz. In Frankreich und Großbritannien ist beispielsweise die Übertragung der Wahlstimme möglich.

Was geschieht, wenn sich die Eltern uneinig sind?

Zunächst ist davon auszugehen, dass sich die Eltern – wie in allen anderen Lebensbereichen ihres Kindes von der Schule bis zur Erziehung – gemeinsam auf das Kindeswohl einigen können. Es gibt aber auch alternative Verfahren: einmal das Aufteilen der Stimme des Kindes auf Mutter und Vater als „halbe Stimme“ mit farblich unterschiedlichem Wahlzettel. Alternativ könnte die erste Wahl nach der Geburt der Mutter zufallen und dann mit jeder Wahl zwischen Mutter und Vater wechseln.

Wer garantiert, dass die Stimmabgabe im Sinne der Kinder abgegeben wird?

Niemand kann und möchte die Stimmabgabe der Eltern kontrollieren. Das Wahlrecht ab Geburt setzt aber darauf, dass Eltern die optimalen Interessenvertreter ihrer Kinder sind, wie es bereits auch im Grundgesetz im Artikel 6 GG zugestanden und abverlangt wird. Schon heute handeln Eltern in sehr vielen Fällen rechtlich als Stellvertreter ihrer Kinder, denn die Rechtsfähigkeit eines Kindes beginnt nach § 1 BGB bereits mit der Geburt. Die volle Geschäftsfähigkeit setzt mit der Volljährigkeit ein. Bis dahin nehmen die Eltern als Erziehungsberechtigte die Interessen der Kinder treuhänderisch wahr.

Eltern können beispielsweise für ihr Kind Immobilien kaufen, Finanzgeschäfte tätigen oder das Vermögen verwalten. Auch zur Wahrung von Grundrechten dürfen Eltern für ihre Kinder treuhänderisch handeln. Warum sollten Eltern also gerade bei der Wahl gegen die Interessen ihres Kindes handeln?

Haben Eltern mit dem Wahlrecht ab Geburt eine zusätzliche Stimme?

Nein. Eltern haben mit dem Wahlrecht ab Geburt keine zusätzliche Stimme. Sie üben das Wahlrecht ihres Kindes nur treuhänderisch und zum Wohle ihres Kindes aus. Sobald die Wahlmündigkeit des Kindes erreicht ist, endet das treuhänderische Wahlrecht der Eltern.